doctordocs bereitet sich auf die kommende GOÄ vor
Die Gebührenordnung für Ärzte soll umfassend modernisiert werden. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dafür einen gemeinsamen Entwurf für eine neue GOÄ erarbeitet. Eine aktualisierte Fassung wurde im Juli 2026 an das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt. Parallel bereitet das Ministerium nach Angaben der Bundesärztekammer einen Referentenentwurf für eine neue GOÄ vor.
Die derzeitige GOÄ bildet viele Entwicklungen der modernen Medizin nur noch eingeschränkt ab. Der Entwurf für eine neue Gebührenordnung soll deshalb unter anderem medizinische Innovationen berücksichtigen sowie Leistungsbewertungen und Abrechnungsregeln überarbeiten. Die im Juli 2026 aktualisierte Fassung enthält bereits weitere medizinische Leistungen und Anpassungen am Bewertungsgefüge und an einzelnen Abrechnungsregeln.
Ein verbindlicher Einführungstermin steht derzeit noch nicht fest. Die Bundesärztekammer hält ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 aktuell für realistisch beziehungsweise erreichbar. Bis zum Abschluss des Verordnungsverfahrens können sich sowohl Inhalte als auch der Zeitplan jedoch noch verändern.
doctordocs orientiert sich derzeit an der geltenden GOÄ. Gleichzeitig verfolgen wir die weitere Entwicklung der GOÄ-Novellierung. Es ist vorgesehen, doctordocs bei Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung an die dann geltenden Rahmenbedingungen anzupassen.
Dabei können insbesondere der integrierte GOÄ-Katalog sowie die für die Abrechnung relevanten Funktionen von Änderungen betroffen sein. Unser Ziel ist es, doctordocs auch unter einer zukünftigen GOÄ als einfache und zeitgemäße Unterstützung für die privatärztliche Abrechnung weiterzuentwickeln.
Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung zur geplanten GOÄ-Novellierung. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; Inhalte, Zeitplan und Ausgestaltung können sich ändern. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen wird nicht übernommen. Maßgeblich sind die offiziellen Veröffentlichungen der zuständigen Stellen.