Steigerungsfaktoren nach der GOÄ nachvollziehbar begründen
Die Gebührenordnung für Ärzte erlaubt es, den Gebührensatz einer Leistung innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens zu steigern. Welcher Faktor angesetzt werden kann, richtet sich nach den Umständen der einzelnen erbrachten Leistung.
§ 5 GOÄ nennt dafür drei wesentliche Bemessungskriterien:
Die Schwierigkeit einer Leistung kann grundsätzlich auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Für Leistungen der Abschnitte A, E und O gilt diese Erweiterung allerdings nicht.
Nicht jeder erhöhte Steigerungsfaktor muss auf der Rechnung begründet werden. Eine schriftliche Begründung ist erforderlich, wenn der jeweilige Schwellenwert überschritten wird. Für die GOÄ gelten dabei unterschiedliche Gebührenrahmen:
| Leistungsart | Schwellenwert | Höchstsatz (§ 5) |
|---|---|---|
| Allgemeine ärztliche Leistungen | 2,3-fach | 3,5-fach |
| Leistungen der Abschnitte A, E und O | 1,8-fach | 2,5-fach |
| Nr. 437 und Leistungen des Abschnitts M | 1,15-fach | 1,3-fach |
Die unterschiedlichen Gebührenrahmen ergeben sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1, 3 und 4 GOÄ. Wird beispielsweise eine gewöhnliche ärztliche Leistung mit dem 2,5-fachen Satz abgerechnet, liegt sie über dem Schwellenwert von 2,3 und muss daher entsprechend begründet werden.
Nach § 12 Abs. 3 GOÄ muss die Überschreitung des Schwellenwertes auf die einzelne Leistung bezogen, verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden. Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen muss die Begründung außerdem näher erläutert werden.
Die Bundesärztekammer konkretisiert dies dahingehend, dass eine Begründung individuell auf den konkreten Behandlungsfall bezogen sein und erkennen lassen sollte, welche Besonderheit den erhöhten Aufwand tatsächlich verursacht hat.
Eine besondere Schwierigkeit der konkret erbrachten Leistung kann einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen. Die Bundesärztekammer nennt beispielsweise eine Untersuchung, die aufgrund besonderer anatomischer oder krankheitsbedingter Verhältnisse erheblich schwieriger durchzuführen ist. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Aussage, dass die Leistung „schwierig" war, sondern wodurch die besondere Schwierigkeit im konkreten Fall entstanden ist.
Auch ein besonderer Zeitaufwand gehört ausdrücklich zu den Bemessungskriterien des § 5 GOÄ. Die Bundesärztekammer nennt als Beispiele unter anderem eine überdurchschnittlich zeitaufwendige Beratung aufgrund umfangreicher mitgebrachter Unterlagen oder eine besonders zeitaufwendige Erstanamnese.
Für die Begründung reicht es allerdings nicht aus, lediglich „erhöhter Zeitaufwand" oder „besonders zeitaufwendig" anzugeben. Es sollte erkennbar werden, wodurch der erhöhte Zeitaufwand im konkreten Fall verursacht wurde.
Neben Schwierigkeit und Zeitaufwand können auch besondere Umstände bei der Durchführung der Leistung berücksichtigt werden. Die Bundesärztekammer nennt beispielsweise eine Reanimation auf der Straße oder die Versorgung eines in einem Fahrzeug eingeklemmten Verletzten. Auch hier muss sich die Begründung auf die tatsächlich erbrachte Leistung und die konkrete Behandlungssituation beziehen.
Eine bloße Wiederholung der gesetzlichen Bemessungskriterien erfüllt die Anforderungen an eine Begründung nicht. Formulierungen wie lediglich „zeitaufwendig", „schwierige Technik" oder „schwierige Differenzialdiagnose" reichen nach den Hinweisen der Bundesärztekammer für sich genommen nicht aus, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Besonderheit beim jeweiligen Patienten vorlag.
Die entscheidende Frage lautet: Was war bei genau dieser Leistung ungewöhnlich schwierig oder zeitaufwendig?
Werden auf einer Rechnung mehrere Leistungen oberhalb ihres jeweiligen Schwellenwertes abgerechnet, müssen die Begründungen grundsätzlich auf die jeweilige Leistung bezogen sein. Eine pauschale Begründung für sämtliche gesteigerten Positionen ist daher nicht ohne Weiteres ausreichend.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, dürfen nicht nochmals zur Begründung eines höheren Faktors herangezogen werden. Allein eine ohnehin vorgeschriebene Mindestdauer kann dann nicht noch einmal als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes verwendet werden.
§ 12 GOÄ verlangt nicht nur eine schriftliche, sondern ausdrücklich eine verständliche und nachvollziehbare Begründung. Die Bundesärztekammer empfiehlt deshalb, unnötige Fachbegriffe zu vermeiden beziehungsweise sie so zu erläutern, dass die Begründung auch für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbar ist.
Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie stellen keine Rechts-, Steuer- oder individuelle Abrechnungsberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.